15. Juli 2011

Meine Einzelinitiative

 

Jeder Bürger dieses Landes hat das Recht, seine politischen Rechte wahrzunehmen. Das habe ich auch getan. Und ich zitiere hier einzelne Punkte der Kantonsverfassung, die aber offenbar für den Gemeinderat von Arth nicht von Gültigkeit sind:

 

Verfassung des Kantons Schwyz (Vom 24. November 2010)

Wir, Schwyzerinnen und Schwyzer,in Verantwortung gegenüber Gott, den Mitmenschen und der Natur,stolz auf unsere Tradition und offen für die Zukunft,geben uns folgende Verfassung:

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§ 6 Demokratische MitwirkungDer Staat fördert das politische Engagement von Einzelnen und Parteien sowiedie demokratische Auseinandersetzung.

§ 8 Innovation und Nachhaltigkeit

  • 1 Staat und Gesellschaft öffnen sich der Zukunft durch stete Erneuerung.
  • 2 Sie setzen sich in allen Bereichen für nachhaltige Lösungen ein und vermeidenEntscheide, die kommende Generationen belasten.

§ 26 Stimm- und Wahlrecht1 Stimm- und wahlberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger mitWohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischenAngelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind.2 Wer stimm- und wahlberechtigt ist, kann in Kanton, Bezirk und Gemeinde anWahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Initiativen und Referenden unterzeichnen.3 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheitenstimm- und wahlberechtigt sind, sind dies auch in kantonalen Angelegenheiten.

E. Volksrechte in kommunalen Angelegenheiten

§ 36 AusübungDie politischen Rechte in Bezirk und Gemeinde werden am Wohnsitz ausgeübt.

§ 37 Initiativrecht
1 Stimmberechtigte können einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemeinderateine Initiative einreichen.
2 Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzendenErlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeitder Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen.
3 Die Initiative ist schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregung odereines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen.

 

Fakten:

 

Ich habe am 5. Juli 2010 ein Initiativbegehren bei der Gemeinde Arth eingereicht. Ich bin kein Rechtsanwalt, die Gemeinde fand Ansätze, dass meine Einzelinitiative Lücken habe und ich wurde zur Nachbesserung aufgefordert.

 

Die Nachbesserung wurde von meinem Rechtsvertreter bis ins letzte Detail ausgearbeitet und am 16. April 2011 vom Gemeinderat abgewiesen. Die Einzelinitiative entspricht in allen Teilen den gesetzlichen Anforderungen.

 

Und die Gemeidne Arth: tritt darauf nicht ein.

Gemeinderatsentscheid, publiziert in der Rigi Post

 

Gegen dieses Vorgehen habe ich durch meinen Anwalt eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Gemeinderat Arth eingreicht.