Neues Urteil stellt Zonenplan infrage

In dieser Landschaft auf der Bernerhöchi ist laut Zonenplan eine Aushubdeponie möglich. Gewichtige Interessen des Bundes sprechen aber dagegen. (Bild Andreas Seeholzer)

ARTH ⋅ Im Fall «Zonenplan Bernerhöchi» steht die Frage im Raum, ob das Planwerk überhaupt gültig ist.


Andreas Seeholzer


Die Zonenplanrevision Bernerhöchi, die die Gemeinde Arth 2008 an der Urne verabschiedet hat, weist gravierende Mängel auf. Wie der «Bote» diese Woche enthüllte, hat der Kanton Schwyz bei der Einzonung seine Aufsichtsaufgaben vernachlässigt. Wie einem gestern zur Verfügung gestellten Entscheid der Schwyzer Regierung vom 23. Februar zu entnehmen ist, undefinedweitet sich die Fragestellung nun aus. Denn die rechtlichen Grundsätze des Bundes werden von der Zonenplanrevision derart verletzt, dass sie allenfalls überarbeitet werden muss. In Zusammenhang mit der Schaffung einer Baudeponie stellen sich Fragen zur Waldfeststellung, und die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission hält fest, dass die Landschaft als Relief und Zeuge des Bergsturzes sowie die Biotope und Geotope ungeschmälert geschützt werden müssen. Der Goldauer Erwin Hammer kämpft seit Jahren für den Erhalt dieser Landschaft. «Mein Ziel ist die Rückzonung von der Materialgewinnungs- und Ablagerungs- in die Landwirtschaftszone», sagt er.


Erwin Hammer wehrt sich seit Jahren gegen eine Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial auf der Bernerhöchi. Im Bild zu sehen ist das Gebiet der geplanten Deponie, ihre Höhe ist am Baugespann rechts im Bild ersichtlich. (Bild Andreas Seeholzer)

Eine geplante Deponie darf nicht gebaut werden. Allenfalls in abgespeckter Form, schreibt die Regierung und weist eine Beschwerde ab.


Der Fall reicht ins Jahr 2008 zurück: In der Zonenplanrevision von 2008 wurde auf der Bernerhöchi eine Materialgewinnungs- und Ablagerungszone geschaffen. Ebenfalls 2008 reichte die Schelbert AG, Tiefbau und Strassenbau, ein Baugesuch für eine Bewilligung zur Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial ein. Erwin Hammer reichte Beschwerde ein.


Seit 2008 beschäftigt nun die Frage, ob auf der Bernerhöchi eine Deponie realisiert werden darf, Rechtsvertreter und Richter. In einem ersten Anlauf ging der Fall über alle Instanzen bis ans Verwaltungsgericht. Damals kamen alle Vorinstanzen zum Schluss, dass eine Baubewilligung erteilt werden könne. Nicht so das Verwaltungsgericht. Dieses hiess 2012 eine Beschwerde des Bundesamts für Umwelt (Bafu) und Erwin Hammers gut: Die Baubewilligung für die Deponie wurde aufgehoben.


In der Folge stellte die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) 2014 fest, dass eine Baubewilligung für eine Deponie nicht erteilt werden könne. Im selben Jahr entschied das Amt für Raumentwicklung, dass eine kantonale Baubewilligung verweigert werde. In der Folge lehnte auch die Gemeinde das Bauvorhaben ab. Die Firma Schelbert zog den Fall an die Schwyzer Regierung. Mit Schreiben vom 23. Februar weist die Schwyzer Regierung die Beschwerde nun ebenfalls ab. Konkret: Die Deponie kann in der geplanten Form nicht realisiert werden.


Weiterzug wird geprüft


Wie gestern Georges Schelbert jun. auf Anfrage sagte, wird der Entscheid nun analysiert und ein Weiterzug ans Verwaltungsgericht geprüft.


Erwin Hammer zeigte sich über den Entscheid erfreut. «Es geht mir nur um die Natur», sagte er auf Anfrage, und nicht darum, Unternehmer oder Behörden zu bekriegen.


Der Entscheid der Schwyzer Regierung ist denn in gewisser Hinsicht auch sehr ausgeglichen. So wird eine Deponie nicht grundsätzlich abgelehnt, sicher aber sei sie in der nun geplanten Grösse nicht realisierbar. Gemäss dem Rodungsgesuch beträgt die zu rodende Fläche 4100 Kubikmeter. Diese Fläche müsste bei einer erneuten Eingabe eines Rodungsgesuchs laut Schwyzer Regierung deutlich verringert werden. Interessant ist dabei, dass bereits in der Nutzungsplanung nicht geprüft wurde, ob es sich bei den betroffenen Bäumen um Wald handelt oder nicht.


Eine grundsätzliche Frage


Im aktuellen Entscheid der Schwyzer Regierung wird auch Bezug auf einen Entscheid der Regierung im Jahr 2014 genommen. Damals habe der Regierungsrat ausgeführt, dass «allenfalls die Genehmigung der Zone für Materialgewinnung widderrufen werden muss, falls die Rodungsbewilligung nicht erteilt werden kann». Wie man nun weiss, ist die Rodungsbewilligung für 4100 Kubikmeter Fläche durch die Gemeinde nicht erteilt worden. Ob allenfalls eine geringere Rodung bewilligt werden kann, ist zurzeit offen. Und damit verknüpft auch die Frage, ob die Nutzungsplanung überhaupt gültig ist.


Bote der Urschweiz, 19. März 2016

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